Bernward Castorph
Die rechtlichen Grundlagen der römisch - deutschen Königswahl seit 1198 Vom Dekretale Venerabilem zur Goldenen Bulle
4. erweiterte Auflage
Taschenbuch Juni 2024
257 Seiten | ca. 14,8 x 21,0 cm
ISBN: 978-3-98913-110-1
Die rechtlichen Grundlagen der römisch - deutschen Königswahl seit 1198 Vom Dekretale Venerabilem zur Goldenen Bulle
4. erweiterte Auflage
Taschenbuch Juni 2024
257 Seiten | ca. 14,8 x 21,0 cm
ISBN: 978-3-98913-110-1
Die Bulle „Venerabilem“ (1202) von Papst Innozenz III. bildet den Ausgangspunkt und die Grundlage des mittelalterlichen Kurfürstenkollegs.
Demgegenüber ist Sachsenspiegel Landrecht III, 57,2 ohne jede Bedeutung, da diese Stelle lediglich eine Übertragung des Kommentars Heinrichs von Segusio, Lectura, cap. venerabilem ad v. illis darstellt.
Der Eike von Repgow zugeschriebene Königswahlartikel entstand zwischen 1289/90 und 1298. Er kann in dieser Formulierung keiner deutschen Königswahl zugeordnet werden. Stattdessen beruhten alle römisch – deutschen Königswahlen seit 1298 auf dem Kommentar von Ioannis Andree zum Liber sextus, cap. Ad apostolice dignitatis apicem, ad v. illi autem.
Diese Kommentarstelle liegt auch der Goldenen Bulle Karls IV. von 1356 zugrunde.
Demgegenüber ist Sachsenspiegel Landrecht III, 57,2 ohne jede Bedeutung, da diese Stelle lediglich eine Übertragung des Kommentars Heinrichs von Segusio, Lectura, cap. venerabilem ad v. illis darstellt.
Der Eike von Repgow zugeschriebene Königswahlartikel entstand zwischen 1289/90 und 1298. Er kann in dieser Formulierung keiner deutschen Königswahl zugeordnet werden. Stattdessen beruhten alle römisch – deutschen Königswahlen seit 1298 auf dem Kommentar von Ioannis Andree zum Liber sextus, cap. Ad apostolice dignitatis apicem, ad v. illi autem.
Diese Kommentarstelle liegt auch der Goldenen Bulle Karls IV. von 1356 zugrunde.
2. Die deutsche Königswahl im Sachsenspiegel
Die moderne Forschungsliteratur zur Entstehung des alleinigen Wahlrechts der sieben späteren Kurfürsten geht überwiegend davon aus, daß es sich um einen Entwicklungsprozess in Deutschland auf der Grundlage des Sachsenspiegels handele. Als Entstehungszeit des Sachsenspiegels wird die Zeit zwischen 1220 und 1235 angenommen. Dazu wird durchgehend vermutet, daß dem Sachsenspiegel eine ursprünglich mündliche deutsche Rechtstradition zugrundeliege.(1) Die Begriffe „Wahl“ und „Kur“ in Sachsenspiegel – Landrecht III,57, 2 werden als zwei Stufen einer Königswahl gedeutet.(2)
Ausgehend von einer Kommentarstelle wird erschlossen, daß Heinrich von Segusio sich 1252 in Deutschland aufhielt und vermutlich Kenntnis der Sachsenspiegelstelle über die Königswahl erlangt habe. Der Abschluss des Dekretalen - Kommentars des Hostiensis wird auf Anfang November 1271, d.h. vor der Wahl Rudolfs, datiert und folgerichtig auf die Sachsenspiegelstelle zurückgeführt.
Gleichzeitig werden zentrale Unstimmigkeiten ausgeklammert, die mit diesem Konzept nicht erklärbar sind:
Warum wurde den böhmischen Königen Ottokar I. und Wenzel I, die während der unterstellten Entstehungszeit des Sachsenspiegels (um 1220 – 1235) regierten, das Wahlrecht abgesprochen, obwohl sie als deutsche Fürsten wahlberechtigt waren?
Warum kommt laut Sachsenspiegel und Hostiensis - Kommentar zum Dekretale „Venerabilem“ ad v. illis dem König von Böhmen keine Wahlstimme zu, obwohl er in beiden Textstellen namentlich erwähnt wird? Warum wird dennoch die böhmische Wahlstimme nach 1257 im Thronstreit für beide Seiten beansprucht?
Warum wählten 1273 sechs Fürsten, jedoch nicht Böhmen?
Wie sind die erst seit der Königskrönung Rudolfs urkundlich nachweisbaren Hofämter der weltlichen Königswähler im Sachsenspiegel zu deuten?
Warum weigerte sich die Kurie, ein ausschließliches Wahlrecht der sechs bzw. sieben Fürsten vor 1273 vorauszusetzen bzw. anzuerkennen?
Wie lässt sich schließlich die offensichtliche Abhängigkeit zwischen dem Königswahlabschnitt des Sachsenspiegels und dem Kommentar des Hostiensis zur Stelle historisch fundiert argumentieren?
Das Königswahlrecht wird im Sachsenspiegel – Landrecht an zwei Stellen behandelt.(3)
Im ersten Satz Sachsenspiegel – Landrecht III, 52,1(4) wird zunächst die Kernaussage des Dekretale „Venerabilem“ knapp paraphrasiert: „1.Die dutschen sullen durch recht den koning kiesen“(5): die deutschen (Fürsten) sollen aufgrund des Rechts / Gesetzes den König wählen.
Anschließend werden die rechtlichen Folgen der Königskrönung und Kaiserkrönung erläutert.(6) Diese Formulierungen können über ihre juristische Aussage hinaus als Hinweise auf konkrete geschichtliche Geschehnisse gedeutet werden. Dabei kommen die Königs- bzw. Kaiserkrönungen Ottos IV. oder Friedrichs II. in Betracht, d.h. die Jahre 1210 oder 1220. So ließe sich die Entstehungszeit einer frühen Sachsenspiegelfassung mit überlieferten Lebensdaten Eikes von Repgow in Übereinstimmung bringen.(7) Außerdem würden die Forschungen Peter Landaus bestätigt, daß Eike von Repgow über umfassende Kenntnisse in kanonistischer Rechtsliteratur verfügte.(8)
In der zweiten Stelle Landrecht III, 57,2(9) nennt der Verfasser die Königswähler des Dekretalenkommentars des Hostiensis bzw. Rudolfs von Habsburg und deutet die Stellung des böhmischen Wahlrechts:
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